AGB Händler

Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen
Händler

§ 1 Allgemeine Regelungen

(1) (1) Die Zündapp Vertriebsgesellschaft mbH, Steinstraße 54, 81667 München (im Folgenden: „Zündapp“) betreibt den unter https://www.zuendapp.com abrufbaren Online-Markplatz für „Zündapp“-Waren, insbesondere E-Bikes und Fahrräder (im Folgenden: „Markplatz“). Über den von Zündapp zur Verfügung gestellten Online-Marktplatz können Sie als zugelassener Händler (im Folgenden nur: „Händler“) über den Online-Markplatz Endkunden diese Waren direkt verkaufen. Zündapp wird nicht Partei dieser Kaufverträge, sondern stellt nur die technische und organisatorische Infrastruktur für Anbahnung und Abschluss der Kaufverträge zwischen Händlern und Endkunden zur Verfügung.

(2) Diese Nutzungsbedingungen enthalten abschließend die zwischen ZÜNDAPP und dem Händler geltenden Bedingungen für die von ZÜNDAPP im Rahmen dieses Dienstvertrages angebotenen Leistungen. Von diesen Nutzungsbedingungen abweichende Regelungen gelten nur dann, wenn diese von ZÜNDAPP schriftlich bestätigt werden. Mit der Zulassung gem. § 3 erkennt der Händler diese Nutzungsbedingungen als maßgeblich an.

(3) Änderungen dieser Nutzungsbedingungen werden dem Händler von ZÜNDAPP schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Händler solchen Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Händler im Falle der Änderung der Nutzungsbedingungen gesondert hingewiesen. Das Einstellen neuer Waren oder Dienstleistungen in den Online-Marktplatz vor Ablauf der Widerspruchsfrist ist als eindeutige bestätigende Handlung zu betrachten.

§ 2 Leistungen von ZÜNDAPP

(1) Der Marktplatz ist eine Plattform für Anbieter von ZÜNDAPP-Waren zum Verkauf an Endkunden. Der Marktplatz verfügt über ein integriertes, automatisiertes Nachrichtensystem zwecks Vereinfachung der Kommunikation zwischen Endkunden und Händlern wie auch über umfangreiche Funktionalitäten zur Verwaltung und Überwachung aller laufenden Geschäftstransaktionen.

(2) Die Leistungen der ZÜNDAPP bestehen u.a in:

(a) Bereithaltung der Nutzungsmöglichkeiten des Marktplatzes nach Zulassung des Händlers

(b) Ermöglichung der Präsentation von Waren auf dem Markplatz und von Vertragsabschlüssen über Marktplatz durch von Endkunden aufgegebene Bestellungen;

(c) Schaffung von Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten unter den Vertragsparteien;

(d) Beratungs- und Unterstützungsleistungen für die Händler nach gesonderter Vereinbarung mit ZÜNDAPP.

(3) ZÜNDAPP bietet über den Marktplatz eigene Informations- und Service-Dienstleistungen an. Diese umfassen z.B. Reparaturdienste und Montageanleitungen.

(4) ZÜNDAPP schuldet im Jahresmittel eine Verfügbarkeit des Marktplatzes für die vereinbarten Leistungen von 98,5 %. Dies schließt erforderliche Wartungsarbeiten ein. Eine Unterbrechung darf nicht länger als für 48 Stunden fortbestehen.

§ 3 Zulassung und Zugang zum Marktplatz

(1) Voraussetzung für die Nutzung des Marktplatzes ist die Zulassung durch ZÜNDAPP. Der Marktplatz steht nur Kaufleuten im Sinne des HGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verfügung. Ein Anspruch auf Zulassung oder Nutzung des Marktplatzes besteht nicht.

(2) Der Händler hat im Zulassungsantrag seine Unternehmensdaten, Rechnungsdaten und einen Ansprechpartner zu benennen sowie anzugeben, für den Verkauf welcher Waren er den Marktplatz nutzen möchte. Die Annahme des Zulassungsantrags erfolgt durch Zulassungsbestätigung per E-Mail. Durch die Zulassung kommt ein kostenpflichtiger Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit zwischen ZÜNDAPP und dem jeweiligen Händler nach diesen Nutzungsbedingungen zustande. Die vom Händler zu zahlende Vergütung richtet sich nach den aktuellen Preiskonditionen, welche vor Vertragsschluss verhandelt bzw. bekanntgegeben werden.

(3) Die jeweils anfallenden Vergütungen werden gemäß Vereinbarung abgerechnet. Mit der Speicherung der Abrechnungsdaten zu Beweiszwecken und/oder im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten ist der Händler einverstanden.

(4) Über das in der Zulassungsbestätigung übermittelte Master-Login hat der Händler die Möglichkeit, den Mitarbeitern in seinem Unternehmen eine eigene Zugangsberechtigung einzuräumen und nach seinen Wünschen zu konfigurieren, um diesen eine optimale Arbeit auf dem Marktplatz zu ermöglichen.

(5) Der Händler steht dafür ein, dass die von ihm, insbesondere im Rahmen seines Antrages auf Zulassung gem. Abs. 2 gegenüber ZÜNDAPP und anderen Händlern gemachten Angaben wahr und vollständig sind. Er verpflichtet sich, ZÜNDAPP alle künftigen Änderungen der gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt auch für alle Angaben, die vom Händler bei der Einrichtung von Mitarbeiter-Logins gemacht werden.

(6) ZÜNDAPP ist berechtigt, einem Händler die Zulassung zu entziehen oder den Zugang zum Marktplatz zu sperren, falls ein hinreichender Verdacht besteht, dass er gegen diese Nutzungsbedingungen oder dem geltenden Recht eines Mitgliedstaates der EU verstoßen hat. Dem Händler ist spätestens 30 Tage vor dem Wirksamwerden des Entzuges oder der Sperrung eine Begründung der Tatsachen und Umstände darzulegen, die einen hinreichenden Verdacht begründet haben. Der Händler kann diese Maßnahmen abwenden, wenn er den Verdacht durch Vorlage geeigneter Nachweise auf eigene Kosten oder im Rahmen eines internen Beschwerdemanagementverfahrens innerhalb von spätestens 30 Tagen bis zum Wirksamwerden der Entscheidung oder nach dem die Entscheidung getroffen wurde, ausräumt.

Bei der Entscheidung über die Sperrung des Händlers sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Heranziehung der nachfolgenden Kriterien zu berücksichtigen:

(a) die absolute Anzahl der offensichtlich rechtswidrigen Inhalte oder der offensichtlich unbegründeten Meldungen oder Beschwerden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums bereitgestellt bzw. eingereicht wurden;

(b) deren relativer Anteil an der Gesamtzahl der in einem bestimmten Zeitraum bereitgestellten Einzelinformationen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums gemachten Meldungen;

(c) die Schwere der Fälle der missbräuchlichen Verwendung, einschließlich der Art der rechtswidrigen Inhalte, und deren Folgen; und

(d) die von dem Händler, der Person, der Einrichtung oder dem Beschwerdeführer verfolgten Absichten, sofern diese Absichten ermittelt werden können.

(7) Alle Logins sind individualisiert und dürfen nur vom jeweils berechtigten Händler verwendet werden. Der Händler ist verpflichtet, Login und Passwort geheim zu halten und vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der Händler ist auch für die Geheimhaltung der Mitarbeiter-Logins verantwortlich und wird seine Mitarbeiter entsprechend anweisen. Bei Verdacht des Missbrauchs durch einen Dritten wird der Händler ZÜNDAPP hierüber unverzüglich informieren. Sobald ZÜNDAPP von der unberechtigten Nutzung Kenntnis erlangt, wird ZÜNDAPP den Zugang des unberechtigten Händlers sperren. ZÜNDAPP behält sich das Recht vor, Login und Passwort eines Händlers zu ändern; in einem solchen Fall wird ZÜNDAPP den Händler hierüber unverzüglich informieren.

§ 4 Ranking

Die Visibilität der vom Händler angebotenen Waren oder Dienstleistung hängt maßgeblich von seinem Ranking ab. Durch Verwendung algorithmischer Sequenzierung, Beurteilungs- oder Bewertungsmechanismen wird die visuelle Hervorhebung der angebotenen Waren oder Dienstleistungen bestimmt.

Die für das Ranking beeinflussende Parameter bestehen u.a. aus: [Allgemeine Kriterien], [Prozesse und spezifische Signale], [Anpassungs- oder Rückstufungsmechanismen].

§ 5 Abschluss von Verträgen auf dem Marktplatz

(1) Händler haben die Möglichkeit, Waren zu präsentieren und Endkunden einzuladen, verbindliche Angebote abzugeben. Angebote können nur von Händlern eröffnet werden und beinhalten kein rechtlich verbindliches Angebot iSd § 145 BGB, sondern stellen nur eine Aufforderung zu Abgabe von Angeboten („invitatio ad offerendum“) dar. Händlern ist es auf keinen Fall erlaubt, selbst oder durch Dritte eigene Angebote zu kaufen.

(2) Endlunden haben die Möglichkeit, nach individuellen Kriterien Händler auszuwählen und für deren Angebote verbindliche Angebote abzugeben. Die Angebote eines Endkunden sind bindende und unwiderrufliche Erklärungen zum Abschluss eines Kaufvertrages über das vom Händler angebotene Produkt.

(3) Ein Händler ist frei in der Wahl, ob er Bestellungen annehmen möchte. Sofern Händler und Endkunde keine abweichende Vereinbarung treffen, kommt ein Vertrag zustande, wenn ein Händler das Angebot eines Endkunden in Textform annimmt.

(4) Handlungen unter Verwendung des jeweiligen Logins eines Händlers sind dem Händler grundsätzlich zuzurechnen. Händler sind für alle selbst auf der Plattform abgegebenen Willenserklärungen verantwortlich. Für von Dritten unter dem Mitgliedskonto des Händlers abgegebene Erklärungen haften sie in vorhersehbarem Umfang nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte.

(5) Für alle Transaktionen auf dem Marktplatz gilt ausschließlich die auf der Plattform des jeweiligen Marktplatzes maßgebliche Systemuhrzeit. Nur innerhalb der vom Händler vorgegebenen Laufzeit von Ausschreibungen und Auktionen können Gebote abgegeben werden.

(6) ZÜNDAPP behält sich das Recht vor, Inhalt und Struktur der Plattform sowie die dazugehörigen Benutzeroberflächen zu ändern oder zu erweitern, wenn hierdurch die Zweckerfüllung des mit dem Händler geschlossenen Vertrages nicht oder nicht erheblich beeinträchtigt wird. ZÜNDAPP wird die Händler des Marktplatzes über die Änderungen entsprechend informieren.

§ 6 Pflichten der Händler

(1) Die Einstellung von Angeboten darf nicht erfolgen, wenn

(a) die Angaben so unvollständig sind, dass sich Gegenstand und Preis nicht bestimmen lassen;

(b) die Eröffnung oder Durchführung des Verkaufs nach der jeweils für den intendierten Vertrag maßgeblichen Rechtsordnung gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder gegen die guten Sitten verstoßen würde. Es dürfen insbesondere keine Gegenstände angeboten werden, deren Angebot oder Verkauf gegen Rechte Dritter verstoßen; gleiches gilt für pornographische oder jugendgefährdende Artikel, Waffen, Drogen, Propagandamaterial verfassungsfeindlicher Organisationen und Parteien, lebende Tiere, etc. ZÜNDAPP ist berechtigt, eine solche Ausschreibung, Auktion oder ein solches Angebot unverzüglich vom Marktplatz zu entfernen.

(2) Güter, die nur gegen einen gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis angeboten werden dürfen, dürfen auf dem Marktplatz nur angeboten und nachgefragt werden, wenn der Nachweis in die Beschreibung der Güter aufgenommen wurde und die Ware nur gegen den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis abgegeben wird.

(3) Mit der Zulassung gem. § 3 übernimmt der Händler gegenüber ZÜNDAPP und allen anderen Händlern die Gewähr, dass bezüglich der von ihm übertragenen Daten die datenschutzrechtlichen Erfordernisse durch den Händler eingehalten werden und stellt ZÜNDAPP von jeglichen Ansprüchen, auch öffentlich-rechtlicher Natur, frei. Insbesondere muss der Händler die für ihn auf der Plattform handelnden Personen (insbesondere Mitarbeiter) über die dabei erforderlichen Datenverarbeitungsprozesse durch ZÜNDAPP gemäß Datenschutzerklärung von ZÜNDAPP unter [Link] informieren und die gegebenenfalls notwendige Einwilligung dieser handelnden Personen einholen, bevor deren personenbezogene Daten im Rahmen der Einrichtung von Mitarbeiter-Logins oder auf sonstige Weise in die Plattform eingestellt werden.

(4) Der Händler ist nicht berechtigt, die auf der Plattform angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu günstigeren Bedingungen auf anderem Wege als über die Plattform anzubieten.

§ 7 Abwicklung der auf dem Marktplatz geschlossenen Verträge

(1) Die Abwicklung von auf dem Marktplatz geschlossenen Verträgen ist alleinige Angelegenheit der jeweiligen Händler. ZÜNDAPP übernimmt für die auf den Marktplätzen geschlossenen Verträge weder eine Garantie für die Erfüllung der auf den Marktplätzen zwischen den Händler und Endkunde geschlossenen Verträge noch eine Haftung für Sach- oder Rechtsmängel der gehandelten Güter. ZÜNDAPP trifft keinerlei Pflicht, für die Erfüllung der zwischen den Händlern und Endkunde zustande gekommenen Verträge zu sorgen.

(2) Der Händler hat die Möglichkeit, seine Identität über ein eigenes Impressum auf der Plattform anzugeben. ZÜNDAPP kann keine Gewähr für die wahre Identität und die Verfügungsbefugnis der Händler übernehmen. Bei Zweifeln sind beide Vertragspartner gehalten, sich in geeigneter Weise über die wahre Identität sowie die Verfügungsbefugnis des anderen Vertragspartners zu informieren.

§ 8 Haftung von ZÜNDAPP

(1) ZÜNDAPP haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit uneingeschränkt, für leichte Fahrlässigkeit jedoch nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Das sind Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung Sie als Händler auf dem Online-Marktplatz vertrauen dürfen. Die Haftung bei Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen ZÜNDAPP bei Vertragsabschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.

(2) Für von ZÜNDAPP nicht verschuldete Störungen innerhalb des Leitungsnetzes übernimmt ZÜNDAPP keine Haftung.

(3) Für den Verlust von Daten haftet ZÜNDAPP nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Händlers nicht vermeidbar gewesen wäre.

(4) Die Haftung erstreckt sich nicht auf Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs der von ZÜNDAPP auf dem Marktplatz erbrachten Leistungen, die durch eine unsachgemäße oder fehlerhafte Inanspruchnahme durch den Händler verursacht worden sind.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von ZÜNDAPP.

(6) Soweit über den Marktplatz eine Möglichkeit der Weiterleitung auf Datenbanken, Websites, Dienste etc Dritter, zB durch die Einstellung von Links oder Hyperlinks gegeben ist, haftet ZÜNDAPP weder für Zugänglichkeit, Bestand oder Sicherheit dieser Datenbanken oder Dienste, noch für den Inhalt derselben. Insbesondere haftet ZÜNDAPP nicht für deren Rechtmäßigkeit, inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, etc.

(7) ZÜNDAPP ist von der Haftung für durch den Händler auf der Online-Plattform eingestellte rechtswidrige Inhalte ausgenommen, sofern ZÜNDAPP nicht tatsächlich Kenntnis von diesen Inhalten oder von Umständen hat, die die Rechtswidrigkeit der Inhalte offensichtlich erkennen lassen.

(8) Als rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 8 (7) dieser Nutzungsbedingungen gelten sämtliche Informationen, die nicht mit dem Recht der Europäischen Union oder dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vereinbar sind.

§ 9 Fremde Inhalte

(1) Den Händlern ist es untersagt, Inhalte (zB durch Links oder Frames) auf dem Marktplatz einzustellen, die gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ferner ist es ihnen untersagt, Inhalte einzustellen, die Rechte, insbesondere Urheber- oder Markenrechte Dritter verletzen.

(2) ZÜNDAPP macht sich fremde Inhalte unter keinen Umständen zu Eigen. Der Händler bleibt Eigentümer und übt die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums aus. Durch den Abschluss des Vertrags zwischen ZÜNDAPP und dem Händler verbleiben die Rechte eigener Logos, Marken und geschäftlichen Beziehung vollständig bei dem Händler und gehen nicht auf ZÜNDAPP über. Der Händler garantiert Zündapp und den übrigen Händlern des Online-Marktplatzes, dass die von ihm in Ausschreibungen und Auktionen angebotenen Waren und Dienstleistungen keine Urheberrechte, Marken, Patente andere Schutzrechte oder Betriebsgeheimnisse verletzen.

(3) ZÜNDAPP behält sich vor, fremde Inhalte zu sperren, wenn diese rechtswidrig im Sinne von § 8 (8) dieser Nutzungsbedingungen sind oder erkennbar zur Vorbereitung strafbarer Handlungen dienen. Im Falle des Verdachts von Straftaten, die eine Gefahr für das Leben und die Sicherheit von Personen darstellen, behält sich ZÜNDAPP das Recht vor, den Verdacht den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen. Der Händler erhält eine Begründung im Sinne von § 3 (6) dieser Nutzungsbedingungen, in der die Gründe für die Sperrung dargelegt werden.

(4) Der Händler wird ZÜNDAPP von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die Dritte gegen ZÜNDAPP wegen der Verletzung ihrer Rechte oder wegen Rechtsverstößen aufgrund der vom Händler eingestellten Angebote und/oder Inhalte geltend machen, sofern der Händler diese zu vertreten hat. Der Händler übernimmt diesbezüglich auch die Kosten der Rechtsverteidigung von ZÜNDAPP einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten.

§ 10 Sonstige Pflichten des Händlers

(1) Der Händler ist verpflichtet,

(a) die erforderlichen Datensicherungsvorkehrungen während der gesamten Vertragslaufzeit einzurichten und aufrechtzuerhalten. Dies bezieht sich im Wesentlichen auf den sorgfältigen und gewissenhaften Umgang mit Logins und Passwörtern;

(b) in seinem Bereich eintretende technische Änderungen ZÜNDAPP umgehend mitzuteilen, wenn sie geeignet sind, die Leistungserbringung oder die Sicherheit des Marktplatzes von ZÜNDAPP zu beeinträchtigen;

(c) bei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf den Marktplatz mitzuwirken, soweit diese Mitwirkung durch den Händler erforderlich ist;

(d) Geschäfte auf dem Marktplatz ausschließlich im Rahmen des kaufmännischen Geschäftsbetriebs zu gewerblichen Zwecken zu tätigen.

(2) Der Händler verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Funktionsweise des Marktplatzes gefährden oder stören, sowie nicht auf Daten zuzugreifen, zu deren Zugang er nicht berechtigt ist. Weiterhin muss er dafür Sorge tragen, dass seine über den Marktplatz übertragenen Informationen und eingestellten Daten nicht mit Viren, Würmern oder Trojanischen Pferden behaftet sind. Der Händler verpflichtet sich, ZÜNDAPP alle Schäden zu ersetzen, die aus der von ihm zu vertretenden Nichtbeachtung dieser Pflichten entstehen und darüber hinaus ZÜNDAPP von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der Anwalts- und Gerichtskosten, freizustellen, die diese aufgrund der Nichtbeachtung dieser Pflichten durch den Händler gegen ZÜNDAPP geltend machen.

§ 11 Datenverarbeitung und Einhaltung Vertraulichkeit durch ZÜNDAPP; Geheimnisschutz

(1) Die Server von ZÜNDAPP sind dem Stand der Technik entsprechend, insbesondere durch Firewalls, gesichert; dem Händler ist jedoch bekannt, dass für alle Teilnehmer die Gefahr besteht, dass übermittelte Daten im Übertragungsweg ausgelesen werden können. Dies gilt nicht nur für den Austausch von Informationen über E-Mail, die das System verlassen, sondern auch für das integrierte Nachrichtensystem sowie für alle sonstigen Übertragungen von Daten. Die Vertraulichkeit der im Rahmen der Nutzung des Marktplatzes übermittelten Daten kann daher nicht gewährleistet werden.

(2) Der Händler willigt darin ein, dass ZÜNDAPP Informationen und nicht personenbezogene Daten über den Verlauf von Angeboten  sowie das Verhalten von Einkäufern bzw. Lieferanten bei der Durchführung dieser Transaktionen in anonymisierter Form speichert und ausschließlich in dieser anonymisierten Form für Marketingzwecke, zB für die Erstellung von Statistiken und Präsentationen, nutzen darf.

(3) ZÜNDAPP ist berechtigt, während der Laufzeit dieses Vertrages die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung vom Händler erhaltenen nicht personenbezogenen Daten zu bearbeiten und zu speichern. Im Einzelnen willigt der Händler darin ein, dass ZÜNDAPP:

(a) die vom Händler im Rahmen des Zulassungsantrags gemachten Angaben zu Unternehmensdaten und Rechnungsdaten sowie entsprechende vom Händler mitgeteilte Aktualisierungen speichert und bearbeitet;

(b) die vom Händler im Zusammenhang mit der von ihm gewünschten Firmenpräsentation im Handelsbereich unter Verwaltung selbstständig in den Marktplatz eingepflegten Daten speichert und im öffentlichen und geschlossenen Bereich des Marktplatzes für andere registrierte und nicht registrierte Händler zum Abruf bereit hält;

(c) nicht personenbezogene Daten über den Inhalt der Transaktionen speichert und an andere Händler weiterleitet und – soweit der betroffene Händler dies durch die Auswahl einer öffentlichen Transaktion wünscht – im öffentlichen Bereich des Marktplatzes für andere registrierte und nicht registrierte Händler zum Abruf bereit hält.

(4) ZÜNDAPP wird im Übrigen alle den Händler betreffenden Daten, die von diesem als vertraulich gekennzeichnet werden, vertraulich behandeln und nur nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen verwenden. ZÜNDAPP behält sich vor, hiervon abzuweichen, wenn ZÜNDAPP aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen Daten des Händlers offenlegen muss.

(5) Hinsichtlich personenbezogener Daten wird auf die Datenschutzerklärung von ZÜNDAPP unter [Link] verwiesen.

(6) ZÜNDAPP behält sich vor, den Händlern, Endkunden und sonstigen Dritten personenbezogene und sonstige Daten für erforderliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.

(7) Geschäftsgeheimnisse des Händlers iSv § 2 Nr. 1 GeschGehG darf ZÜNDAPP im Anwendungsbereich des § 1 GeschGehG nur gem. den Bestimmungen der §§ 3, 4, 5 GeschGehG erlangen, nutzen bzw. offenlegen.

§ 12 Zahlungsdienste

Werden von ZÜNDAPP Zahlungsdienstfunktionen in der Weise integriert, dass es sich um einen Zahlungsauslösungsdienst iSv § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 7, Abs. 33 ZAG oder um einen Kontoinformationsdienst iSv § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 8, Abs. 34 ZAG handelt, bleiben die Bestimmungen des ZAG unberührt.

§ 13 Abtretung und Aufrechnung

(1) Eine teilweise oder vollständige Übertragung der Rechte des Händlers aus dem Vertrag mit ZÜNDAPP auf Dritte ist ausgeschlossen.

(2) Zur Aufrechnung gegenüber ZÜNDAPP ist der Händler nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen berechtigt.

§ 14 Vertragsdauer

(1) Der diesen Nutzungsbedingungen zugrundeliegende Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er beginnt mit der Zulassung durch ZÜNDAPP gem. § 3.

(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Jede Partei hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist für ZÜNDAPP insbesondere:

(a) der Verstoß eines Händlers gegen die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen, der auch nach Fristsetzung nicht beseitigt wird;

(b) die deliktische Handlung eines Händlers oder der Versuch einer solchen, zB Betrug;

(c) der Verzug des Händlers mit der Zahlungspflicht gemäß der vom Händler gem. § 3 Abs. 2 und 3 zu leistenden Zahlung um mehr als sechs Wochen;

(d) andauernde Betriebsstörungen infolge von höherer Gewalt, die außerhalb der Kontrolle von ZÜNDAPP liegen, wie zB Naturkatastrophen, Brand, unverschuldeter Zusammenbruch von Leitungsnetzen.

(4) Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Kündigungen per Fax oder E-Mail wahren die Schriftform.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist München. ZÜNDAPP ist daneben berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Händlers zu klagen.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein oder werden und/oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.